Haftung

Einleitung

Halter und Pilot haften für Schäden, die durch das Flugzeug, bzw. im Flugzeug verursacht werden. Es muss eine Haftpflichtversicherung (§ 50 LuftVG) abgeschlosssen werden.

Haftung des Halters

Diese ist in den Paragrafen 33 bis 43 des LuftVG geregelt. Für die Schäden an Außenstehenden haftet der Halter auch, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde (§ 33 LuftVG).

Wie man im § 33 LuftVG nachlesen kann, haftet der Halter nicht, wenn der Verletzte selbst Schuld an dem Unfall ist oder wenn jemand das Flugzeug heimlich benutzt hat.

Haftung des Piloten

Diese ist in den Paragrafen 44 bis 52 des LuftVG geregelt. (§ 44 LuftVG).

Der Pilot gilt als Luftfrachtführer, und haftet für Schäden an Passagieren und Sachen, auch wenn keine Bezahlung vereinbart wurde.

Für die Haftung bei Personenschäden (§ 45 LuftVG) oder Gepäckschäden (§ 47 LuftVG) gibt es Obergrenzen der Haftung, die aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfallen. Dann tritt unbeschränkte Haftung nach § 823 BGB ein.