Lizenzen und Berechtigungen, § 4 LuftVG

Einleitung

Ein Ultraleichtflieger benötigt eine gültige Sportpilotenlizenz, abgekürzt SPL. Für die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Auch der Erhalt der Lizenz ist an Bedingungen geknüpft. Für die Passagiermitnahme müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Inhabern anderer Fluglizenzen wird der Erwerb der SPL zum Teil erheblich erleichtert. Für einen SPL-Inhaber gibt es ebenfalls Erleichterungen beim Erwerb zusätzlicher Fluglizenzen.

Beim Einstieg sind die Kenntnisse über die Voraussetzungen zum Erwerb und zum Erhalt am wichtigsten. Weitere Pilotenlizenzen werden vorgestellt um Entwicklungsmöglichkeiten zu zeigen.

ATPL, Air Transport Pilot License - Verkehrspilotenlizenz

Wie der Name schon sagt, ist das die Lizenz, die für die Verkehrsfliegerei erforderlich ist.

CPL, Commercial Pilot License - Berufspilotenlizenz

Für gewerbliche Flüge ist die Berufspilotenlizenz erfoderlich Ausnahmen gibt es z.B. für Fluglehrer.

JAR-FCL, Joint Aviation Requirements-Flight Crew Licencing, EU-Lizenz

Das ist der Nachfolger der alten PPL und sie ist europaweit gültig. Ma muss hier auch die Regeln des kontrollierten Sichtfluges beherrschen und den englischen Sprechfunk, das was man früher also mit PPL-A und CVFR (s.u.) hatte.

PPL N, nationale Privatpilotenlizenz

Um angehenden Fliegern den Einstieg zu erleichtern wurde die PPL-N geschaffen. Sie ist nur innerhalb des jeweiligen Staates gültig, erfordert keine Kenntnisse im kontrollierten Sichtflug oder in Englisch. Daher läßt sich die Ausbildung kostengünstiger gestalten.

PPL A, B, C, D, H - alte Lizenzen

PPL A war die Privatpilotenlizenz für Motorflugzeuge

PPL B war die Privatpilotenlizenz für Motorsegler. Jetzt benötigt man die Klassenberechtigung für Reisemotorsegeler (TMG - Touring Motor Glider), die man sich in den PPL-N oder JAR-FCL eintragen lassen kann. Die PPL B war auch für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken erforderlich.

PPL C war die Privatpilotenlizenz für Segelflugzeuge, das heißt jetzt GPL (Glider Pilot License - Segelflugpilotenlizenz. Mit dem Segelflugschein dürfen jetzt auch Segler mit Klapptriebwerk geflogen werden, wenn die eigenstartfähig sind, wird die "Startart Eigenstart" in der Lizenz eingetragen.

PPL D ist die Privatpilotenlizenz für Freiballonführer

PPL H ist die Privatpilotenlizenz für Hubschrauberpiloten

VFR - CVFR - IFR, Sichtflug - kontrollierter Sichtflug - Instrumentenflug

Flüge können unter verschiedenen Bedingungen durchgführt werden, die jetzt vorgstellt werden.

VFR, Visual Flight Rules - Sichtflugregeln

Mit der SPL sind nur VFR-Flüge möglich. Wir fliegen also nach Sichtflugregeln und dürfen daher in bestimmte Lufträume nicht einfliegen (s.u.: "Luftraum"). Wir dürfen die erlaubten Lufträume aber ohne die Kontrolle oder Freigabe durch Fluglotsen benutzen. Dabei müsssen natürlich die Regeln für VFR-Flüge eingehalten werden.

CVFR, Controlled Visual Flight Rules - Regeln für Kontrolliertern Sichtflug

Auch hier wird unter Sichtflugbedingungen geflogen, Einflug in Wolken ist auch hier verboten. Zusätzliche Instrumentierung des Flugzeuges mit Funknavigationshilfen und eine erweiterte Ausbildung des Piloten erforderlich. Man fliegt nach den Anweisungen und Freigaben eines Contollers (Towerlotse oder Radarlotse) und muss auch in der Lage sein, diese Anweisungen genau zu befolgen. Die erfolgen auch auf Englisch, daher braucht man mindesten ein BZF II (s.u.)

IFR, Instrument Flight Rules - Instrumentenflugregeln

Wie der Name sagt, wird hier nach Instrumenten geflogen und diese Instrumente müssen auch redundant vorhanden sein. Umgangssprachlich wird auch von Blindflug gesprochen, weil man beim Durchfliegen der Wolken draussen nichts sehen kann. Wenn der IFR-Flieger aber Flugsicht hat, muss er den Luftraum genau so beobachten wie ein VFR-Flieger.

Die Instrumentenflugausbildug ist besonders aufwendig, weil ein IFR-Pilot erst lernen muss, ganz auf die Instrumente zu vertrauen und sein "fliegerisches Gefühl" zu ignorieren. Das ist ein Thema beim MLV und doch will auch hier auf die tödliche Gefahr hinweisen, in die sich ein IFR-ungeschulter Pilot begibt, wenn er in Wolken einfliegt: Die Sinnestäuschungen der Gleichgewichtsorgane führen dazu, dass er nach spätesten zwei Minuten die räumliche Orientierung verliert und in eine Lage gerät, aus der das Flugzeug abstürzt. Dazu kommt noch die Kollisonsgefahr mit legalen IFR-Fliegern.

SPL, Luftsportgeräteführer

Hier geht es also um unsere UL-Lizenz. Es gibt viele unterschiedliche Luftsportgeräte, vom Fallschirm, Gleitschirm, Hängegleiter und Trike bis zum aerodynamisch- bzw. dreiachsgesteuerten Ultralightflugzeug. Um letztere geht es uns hier. Ultralight heißt es, weil ein Zweisitzer die Startmasse von 472,5 kg nicht überschreiten darf. Das waren mal 450 kg, da aber in Deutschland auch ein Rettungsgerät vorgeschrieben ist (grossartige Sache!), wird dessen Gewicht pauschal dazu gerechnet.

Nachtflug, Kunstflug und Wolkenflug sind mit ULs verboten. Für die Mitnahme von Passagieren muss eine zusätzliche Berechtigung erworben werden. Auch für Schleppflüge kann eine Berechtigung erworben werden.

Für die Passagiermitnahme gilt zudem, dass der Pilot in den letzten 90 Tagen mit diesem oder einem ähnliche Flugzeug mindesten 3 Starts und Landungen gemacht haben muss. Achtung! Es sind 90 Tage und nicht 3 Monate.

Für die Lizenzerteilung bei aerodynamisch gesteuerten Ultraleichflugzeugen ist der DAeC zuständig. Ausführliche Informationen gibt es auf der Internetpräsenz des DAeC. Zur Seite über den Lizenzerwerb bei Dreiachs-ULs: Hier klicken.

Eingangsvoraussetzungen:

Für die Gültgkeit zitiere ich die LuftPersV:
§ 45 Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

Kurz und vereinfacht:
Die Dreiachs-UL-Lizenz ist fünf Jahre gültig, aber immer nur in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis vom Fliegerarzt.
Zur Verlängerung sind ein Übungsflug mit Fluglehrer erforderlich (1 h) und 12 h Flugzeit und je 12 Starts und Landungen in den letzten 24 Monten vor der Verlängerung nötig.
Diese Bedingungen lassen sich durch einen Prüfungsflug ersetzen.

Übrigens, die Lizenz nach § 42 Abs. 6 (unbefristet) bezieht sich auf unmotorisierte Luftsportgeräte, wie Fallschirme und UL-Segelflugzeuge.

AZF - BZF I, BZF II - Sprechfunklizenzen

Um den Flugfunk durchzuführen ist eine Erlaubnis oder Lizenz erforderlich. Zum UL-Fliegen genügt eine einfache Zulassung zum Flugfunk für Luftsportgeräteführer, die man durch die bestandene Theorieprüfung im Fach Flugfunk erhält.

Für den Einflug in die Kontrollzone von Verkehrsfluhäfen und ähnliche Lufträume (Näheres dazu s.u.) sind Freigaben erforderlich. Bei der Komunikation mit dem Personal der Luftraumüberwachung muss eine bestimmte Terminologie (Sprechgruppen) beherrscht werden. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse weist man durch den Erwerb der entsprechenden Sprechfunkzeugnisse nach. Davon werden in Deutschlan drei ausgegeben: die Allgmeine Zulassung zum Flugfunk (AZF), die Beschränkte Zulassung zum Flugfunk (BZF I) und die Beschränkte Zulassung zum Flugfunk in deutscher Sprache (BZF II). Das letztere ist erforderlich für den Flugfunk beim Sichflug (VFR) in Deutschland, in deutscher Sprache. Das BZF II ist die Zulassung für den Flugfunk beim Sichtflug in englischer Sprache. Diese Berechtigung ist für Auslandflüge erforderlich. Auch für Flüge ins deutschsprachige Ausland! Für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung (IFR) ist das AZF erforderlich.

Den späteren Erwerb von BZF I und BZF II empfehle ich sehr, weil mit dem UL-Schein dann Auslandflüge möglich sind, die eine sehr schöne Bereicherung des fliegerischen Erfahrung bewirken. Bei der Prüfung wird die Beherrschung der Sprechgruppen durch Simulationen von Sprechfunkverkehr kontrolliert. Darauf kann man sich in entsprechenden Kursen vorbereiten.