Mindestflughöhe

Einleitung

Beim Fliegen müssen, außer bei Start und Landung, bestimmte Mindestflughöhen über Grund (AGL) eingehalten werden. Dabei kommen Sicherheits- und Lärmschutzaspekte zum Tragen. Einzelheiten sind in der LuftVO, § 6 festgelegt.

Grundsätzliches Prinzip

Das Wichtigste beim Fliegen ist die Sicherheit. Daher gibt es für die Sicherheitsmindesthöhe keine konkrete Zahl. Sie ist von den Gleiteigenschaften des Flugzeuges im motorlosen Flug abhängig, denn im Falle einer Notlandung, die man typischerweise bei der Motorstörung eienr einmotorigen Maschine machen muss, soll man ein sicheres Landefeld erreichen können. Bei einem Gleitverhältnis von 1:10 kann man bei Windstille und 600 m Ausgangshöhe über Grund maximal 6 km weit kommen. In diesem Bereich sollte dann ein Notlandefeld zur Hand sein.

Weiterhin soll jede unnötige Lärmbelästigung vermieden werden, was ja sowieso slebstverständlich ist. Da für Ultraleichtflugzeuge bei der Musterzulassung sehr strenge Lärmgrenzwerte eingehalten werden, ist Lärmbelästigung hier ein seltenes Problem.

Konkrete Höhenangaben

Wie der LuftVO zu entnehmen ist, soll bei Überlandflügen eine Höhe von 600 m, bzw. 2000 ft, über Grund eingehalten werden. Wenn möglich!

Das heißt, wenn die Wetterbedingungen oder die Luftraumstruktur es erfordern, darf auch mit geringerer Höhe geflogen werden.

Es gibt aber eine Mindesthöhe, die bei Sichtflügen eingehalten werden muss, und die beträgt 150 m oder 500 ft über Grund. Wenn das nicht machbar ist, dann darf nach VFR-Regeln nicht geflogen werden.

Weiterhin gibt es eine Mindesthöhe, die über dicht besiedelten, Gebieten, also Städten, Menscheansammlungen u.ä. eingehalten werden muss. Die beträgt 300 m oder 1000 ft.

Ausnahmen

Ausnahmen von diesen Regeln sind für VFR-Flieger möglich, müssen aber genehmigt werden. Die Genehmigung braucht z.B für Fotoflüge unter 2000 ft GND oder für Aussenlandeübungen im Rahmen der Ausbildung.

Polizei, Militärische Flüge u.ä.

Für Polizeieinsätze und Rettungsflüge u. Ä. gelten diese Bedingungen nicht.

In einem Höhenband von 500 bis 2000 ft GND finden militärische Tiefflüge statt. Dies e Höhe ist gebietsweise auf 250 ft GND abgesenkt.