Pflichten des Piloten

Einleitung

Piloten haben bei der Flugvorbereitung und -durchführung bestimmte Pflichten zu beachten.

Sie müssen sich natürlich an die Gesetze und Vorschriften halten, den Flug nach bestimmten Regeln durchführen, die erforderlichen Papiere mitnehemen, so wie Unfälle und Störungen melden.

Im § 2 LuftVO steht, wer bei einem Flug der verantwortliche Pilot ist. Es kommt dabei auf den Sitz und Bestimmungen des Halters an. Bei Schul- Einweisungs- und Prüfungsflügen sind Ausbilder, bzw. Prüfer die verantwortlichen Piloten.

Flugvorbereitung

§ 3bLuftVO

Der Flug ist also technisch, meteorologisch und navigatorisch vorzubereiten.

Technische Vorbereitung

Das Flugzeug muss technisch in Ordnung sein. Ein ausreichend gefüllter Tank gehört auch dazu.

Meteorologische Vorbereitung

Vor jedem Überlandflug ist eine meteorologische Beratung einzuholen. Das geht telefonisch und kostenpflichtig über eine automatische Ansage. Auf diesem Weg gibt es auch eine persönliche, mündliche Beratung. Wenn keine mündliche Beratung eingeholt wurde, gilt die Vorhersage für die Allgemeine Luftfahrt (GAFOR - General Aviation Forecast) als eingeholt und wird als Beurteilungsbasis bei juristischen Konflikten verwendet.

Stand der Technik ist es, sich GAFOR über PC-Met zu holen. Wenn sich darin kritische Wetterbedingungen abzeichnen, läßt man sich zusätzlich mündlich beraten.

Navigatorische Vorbereitung

Das lernt man im Fach Navigation. Und es muss bei Überlandflügen immer gemacht werden.

Wer bei einer Kontrolle keine aktuelle ICAO-Karte dabei hat, kann eine gründliche Vorbereitung schlecht glaubhaft machen. Die Karte muss auch dabei sein, wenn man die Navigation mit GPS und Moving Map erledigt. Das ist zwar Stand der Technik, erfahrungsgemäß haben GPS-Geräte aber gerade dann Empfangstörungen oder fallen ganz aus, wenn man sie am dringensten braucht. Dann sollte man auf die Karte zurückgreifen können, ohne dass der Angstschweiss ausbricht.

Für eine sinnvolle Strategie bei der Navigation halte ich es, die terrestrische Navigation mit der Karte durchzuführen und mit Hilfe des GPS zu kontrollieren. So hat maan den Sicherheitsvorteil der Redundanz.

Lizenz, Passagiermitnahme

Beim Flug müssen die erforderlichen Lizenzen und Dokumente mitgeführt werden. Also die Fluglizenz, das Medical, ein Ausweis mit Bild, das Bordbuch mit den Versicherungs- und Prüfbescheinigungen und das persönliche Flugbuch. Näheres findet man in der § 3b LuftVO .

Leicht vergessen wird die in der § 122 LuftPersV vorgschriebene 90-Tage-Regel. Kurz gesagt, wenn man Passagiere mitnimmt, muss man in den letzten 90 Tagen (nicht 3 Monaten) mindesten 3 Starts und Landungen verantwortlicher Pilot gemacht haben. Das Flugzeug muss gleich oder ähnlich gewesen sein.

Natürlich muss man in der SPL auch die Passagierberechtigung eingetragen haben.

Flugbuch

Nach § 120 LuftPersV ist ein Flugbuch zu führen.

Es muss aktuell sein. Es soll Situationen gegeben haben, in denen Piloten bei der Vorlage der Papiere erst mal Einträge für mehrere Wochen nachholen mussten...

Bordbuch

In der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, § 15 LuftBO, ist festgelegt, dass für ein Flugzeug Betriebsaufzeichnungen geführt werden. Dazu gehört u.a. die Führung des Bordbuches. Der Pilot hat die Flüge einzutragen, der Halter muss die ordentliche Führung überwachen.

Unfälle und Störungen

In der § 5 LuftVO ist festgelegt, dass Unfälle und Störungen bei den zuständigen Stellen angezeigt werden.

Bei schweren Unfällen muss das sofort geschehen, bei anderen innerhalb von drei Tagen.

Die zuständige Stelle für 3-achs-Uls ist der DAeC, Luftsportgerätebüro. Die Meldung kann auch direkt an die:
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung erfolgen.

Schäden am Flugzeug muss der Pilot dem Halter mitteilen.