Rechtsvorschriften im Luftverkehr

Einleitung

Das Parlament erläßt Gesetze. Bei der Gesetzgebung werden internationale und europäische Vereinbarungen berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden Verordnungen ausgearbeitet. So ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Basis für zahlreiche Verordnungen, die die Luftfahrt betreffen. Die Luftverkehrsordnung z.B. entspricht im Luftverkehr dem, was im Straßenverkehr die StVO ist. Wie im Straßenverkehr sind die Regeln dazu da, Schäden aller Art zu verhindern und einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Mit diesen Regeln macht man sich im Verlauf der praktischen und theoretischen Ausbildung vertraut.

Die Missachtung der luftfahrtspezifischen Regeln kann auch zur Verletzung von Strafgesetzen (StGB) führen oder zivilrechtliche Folgen (BGB) haben.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Website ( gesetze-im-internet.de ) an, von der man deutsche Gesetze und Verordnungen abrufen kann. Im folgenden sind einige wichtige Gesetze bzw. Verordnungen aufgezählt und mit der direkten Verknüpfung zu den Seiten mit deren Texten versehen.

Die Aktualität und Richtigkeit der Inhalte ist hier nicht geprüft!

Luftverkehrsgesetz - LuftVG

Hier geht's zum: Luftverkehrsgesetz.

Ich zitiere den ersten Satz aus dem ersten Paragraphen:
§ 1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Bis zum ersten Komma klingt es traumhaft und dann beginnt die Berücksichtigung der Wirklichkeit.

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO

Hier geht's zur: Luftverkehrs-Ordnung.

Der erste Paragraph lautet:
§ 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.

Der erste Satz erinnert an ähnlich lautende Formulierungen in der StVO , ist also wohl jedem vertraut. Dann folgt die Verpflichtung zum Lärmschutz, obwohl die sich indirekt schon aus dem ersten Satz ergibt. Für uns ein Hinweis auf die Bedeutung für die Akzeptanz der Fliegerei. Im dritten Satz werden die Themen angesprochen, die besonders im Fach "Menschliches Leistungsvermögen" behandelt werden. Es geht, vereinfacht, um die Flugtüchtigkeit des Piloten. Ein Verstoß gegen diese Regel ist erstaunlicherweise zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit. Daraus wird jedoch eine Straftat, sobald der § 315a, StGB "Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs" berücksichtigt wird. Im gegenwärtigen (2008) Prüfungskatalog gibt es dazu eine spitzfindige Frage...

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV

Im § 42 bis § 45 LuftPersV geht es zum Beispiel um die Ausbildung zum Luftsportgeräteführer.

Hier geht's zur: Verordnung über Luftfahrtpersonal.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - LuftBO

Es geht unter anderem um Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Dokumentation und die Verantwortlichkeiten von Halter und Pilot.

Hier geht's zur: Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV

Hier geht's zur: Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät).

Der Verordnungstitel sagt schon, worum es geht. Im §10 steht z.B. was zur Musterprüfung von Luftsportgeräten.

Diese Liste der Vorschriften für die Luftfahrt ist natürlich nicht vollständig. Über die verknüpften Adressen bekommt man reichliche Zusatzinformtionen.