Versicherungen

Einleitung

Der Flugzeughalter muss eine Haftpflichversicherung abschließen, deren Deckung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Gesetzliche Vorschriften

In § 43 LuftVG und § 50 LuftVG wird die Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Im § 103 LuftVZO ist die Schadenersatzsumme von 250000 Rechnungseinheiten pro Fluggast festgelegt. Um was es bei diesen Rechnungseinheiten geht, steht im § 49b LuftVG . In der Wikipedia kann man nachlesen, was mit Sonderziehungsrecht gemeint ist. Kurz gesagt ist es eine künstliche Währungseinheit, mit der internationale Kursschwankungen abgefangen werden sollen. Sie wird nicht auf den Devisenmärkten gehandelt sondern jeweils definiert.

Unbeschränkte Haftung

Für die Haftung bei Personenschäden (§ 45 LuftVG) oder Gepäckschäden (§ 47 LuftVG) gibt es Obergrenzen der Haftung, die aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfallen. Dann tritt unbeschränkte Haftung nach § 823 BGB ein.