Rangfolge der Meldungen

Einleitung

In den Nachrichten für Luftfahrer NfL I 248/02 vom 8. August 2002 sind die Sprechfunkverfahren beschrieben. Im folgenden zitiere ich daraus zu Art und Rangfolge der Meldungen.

1. Notmeldungen

NfL I 248/02:
Notmeldungen sind Meldungen über Luftfahrzeuge und deren Insassen, die von schwerer und unmittelbarer Gefahr bedroht sind und sofortiger Hilfe bedürfen.

Eine Notanmeldung wird durch das Aussenden von
"Mayday Mayday Mayday"
auf der verwendeten Frequenz oder auf der Notfrequenz 121,5 MHz eingeleitet. Sie soll an einen bestimmte Bodenfunkstelle gerichtet sein und muss das Rufzeichen des in Not befindlichen Luftfahrzeugs enthalten. Die dem Notanruf folgende Meldung soll folgende Angaben enthalten:

  1. Art der Notlage
  2. Absichten des Luftfahrzeugführers
  3. Art der gewünschten Hilfe
  4. Angaben über Standort, Kurs und Flughöhe

2. Dringlichkeitsmeldungen

NfL I 248/02:
Dringlichkeitsmeldungen sind Meldungen, die die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder einer Person betreffen.

Die Dringlichkeitsmeldung wird eingeleitet durch:
"Pan Pan, Pan Pan, Pan Pan"
auf der benutzten Frequenz. Dann folgt das eigene Rufzeichen. Die Dringlichkeitsmeldung sollte folgendes enthalten:

  1. Art der Schwierigkeit oder Beobachtung
  2. andere, für die Hilfeleistung wichtigen Informationen
  3. falls zutreffend, Absichten des Luftfahrzeugführers
  4. falls zutreffend, Angaben über Standort, Kurs und Flughöhe

3. Peilfunkmeldungen

NfL I 248/02:
Peilfunkmeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Peilwerten.

4. Flugsicherheitsmeldungen

NfL I 248/02:
Flugsicherheitsmeldungen sind :

  1. Meldungen, die bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle übermittelt werden (Flugverkehrskontrollmeldungen),
  2. Standortmeldungen von Luftfahrzeugen,
  3. Meldungen von Luftfahrzeugführern oder Luftfahrzeughaltern, die für im Flug befindliche Luftfahrzeuge von
unmittelbarer Bedeutung sind.

5. Wettermeldungen

Wettermeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Wetterdaten.

6. Flugbetriebsmeldungen

NfL I 248/02:
Flugbetriebsmeldungen sind :

  1. Meldungen über Änderungen in den Flugbetriebsplänen für Luftfahrzeuge,
  2. Meldungen über die Wartung von Luftfahrzeugen,
  3. Anweisungen an Beauftragte der Luftfahrzeughalter über Änderungen der Erfordernisse für Fluggäste und Besatzung, die durch unvermeidbare Abweichungen von den Flugbetriebsplänen verursacht werden, hierbei sind Einzelerfordernisse der Fluggäste und der Besatzung nicht zugelassen,
  4. Meldungen über außerplanmäßige Landungen,
  5. Meldungen über dringend benötigte Luftfahrzeugteile und Material,
  6. Meldungen über den Betrieb oder die Wartung von Einrichtungen, die für die Sicherheit oder Regelmäßigkeit des Flugbetriebs wichtig sind.

7. Staatstelegramme

NfL I 248/02:
Staatstelegramme sind Meldungen, die von an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Staatsoberhäuptern oder diesen gleichgestellten Personen übermittelt werden.

Zusammenfassung

Die Rangfolge der Meldungen ergibt sich aus der Nummerierung. Flugsicherheitsmeldungen und Wettermeldungen sind das tägliche Brot in der Fliegerei. Das Notmeldungen und danach Dringlichkeitsmeldungen Vorrang haben ist selbstverständlich.

Peilfunkmeldungen liegen in der Rangfolge noch vor den Flugsicherungsmeldungen. Die Bedeutung wird klar, wen man daran denkt, dass fehlende Peilwerte zu Orientierungverlust und damit verbundenen Gefahren führen können.

Flugbetriebsmeldungen und Staatstelegramme können die Flugverkehrskontrolle beeinträchtigen und wenn sie überhaupt auf deren Frequenz abgesetzt werden müssen, sind sie entsprechend nachrangig.
NfL I 248/02:

Flugbetriebsmeldungen und Staatstelegramme sind auf Frequenzen / Kanälen des Fluginformationsdienstes oder einer / einem anderen von der Flugverkehrskontrolle zugewiesenen Frequenz / Kanal zu übermitteln, um die Durchführung der Flugverkehrskontrolle nicht zu beeinträchtigen.