In den Nachrichten für Luftfahrer NfL I 248/02 vom 8. August 2002 sind die Sprechfunkverfahren beschrieben. Im folgenden zitiere ich daraus zu Art und Rangfolge der Meldungen.
NfL I 248/02:
Notmeldungen sind Meldungen über Luftfahrzeuge und deren Insassen, die von schwerer und unmittelbarer Gefahr bedroht sind und sofortiger Hilfe bedürfen.
Eine Notanmeldung wird durch das Aussenden von
"Mayday Mayday Mayday"
auf der verwendeten Frequenz oder auf der Notfrequenz 121,5 MHz eingeleitet. Sie soll an einen bestimmte Bodenfunkstelle gerichtet sein und muss das Rufzeichen des in Not befindlichen Luftfahrzeugs enthalten. Die dem Notanruf folgende Meldung soll folgende Angaben enthalten:
NfL I 248/02:
Dringlichkeitsmeldungen sind Meldungen, die die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder einer Person betreffen.
Die Dringlichkeitsmeldung wird eingeleitet durch:
"Pan Pan, Pan Pan, Pan Pan"
auf der benutzten Frequenz. Dann folgt das eigene Rufzeichen. Die Dringlichkeitsmeldung sollte folgendes enthalten:
NfL I 248/02:
Peilfunkmeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Peilwerten.
NfL I 248/02:
Flugsicherheitsmeldungen sind :
unmittelbarer Bedeutung sind.
Wettermeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Wetterdaten.
NfL I 248/02:
Flugbetriebsmeldungen sind :
NfL I 248/02:
Staatstelegramme sind Meldungen, die von an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Staatsoberhäuptern oder diesen
gleichgestellten Personen übermittelt werden.
Die Rangfolge der Meldungen ergibt sich aus der Nummerierung. Flugsicherheitsmeldungen und Wettermeldungen sind das tägliche Brot in der Fliegerei. Das Notmeldungen und danach Dringlichkeitsmeldungen Vorrang haben ist selbstverständlich.
Peilfunkmeldungen liegen in der Rangfolge noch vor den Flugsicherungsmeldungen. Die Bedeutung wird klar, wen man daran denkt, dass fehlende Peilwerte zu Orientierungverlust und damit verbundenen Gefahren führen können.
Flugbetriebsmeldungen und Staatstelegramme können die Flugverkehrskontrolle beeinträchtigen und wenn sie überhaupt auf deren Frequenz abgesetzt werden müssen, sind sie entsprechend nachrangig.
NfL I 248/02:
Flugbetriebsmeldungen und Staatstelegramme sind auf Frequenzen / Kanälen des Fluginformationsdienstes oder einer /
einem anderen von der Flugverkehrskontrolle zugewiesenen Frequenz / Kanal zu übermitteln, um die Durchführung der
Flugverkehrskontrolle nicht zu beeinträchtigen.